Vereinsordnungen

Satzung der Jungen Liberalen Saar

1. NAME, SITZ und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Saar“ kurz: „JuLis Saar“

(2) Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung trägt er den Namenszusatz „e. V.““

2. GRUNDSÄTZE

(1) Der Landesverband Saar der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend. Sie fördern den nationalen und internationalen Jugend- und Gedankenaustausch. Die Jungen Liberalen Saar pflegen die Verbindung zu demokratischen Parteien, Wählergruppen und Jugendorganisationen sowie dem Ring politischer Jugend.

(4) Die Jungen Liberalen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als politischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann.

(5) Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP.

3. MITGLIEDSCHAFT

(1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Jungen Liberalen Saar werden, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat und das 35. Lebensjahr nicht überschritten hat. Grundsätze und Satzung des Verbandes müssen anerkannt werden.

(2) Das passive Wahlrecht zu Ehrenämtern des Vorstandes ist an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Vertreter der Jungen Liberalen Saar in FDP – Gremien und Delegierte zum Bundeskongress müssen FDP – Mitglieder sein.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben nach schriftlichem Antrag. Über Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.

(4) Die Mitglieder gehören dem Kreis-, Stadt-/Gemeinde- oder Ortsverband an, in dessen Bereich sie ihren Wohnsitz haben. Der Landesvorstand kann einem Mitglied auf Antrag den Wechsel zu einem anderen Ortsverband nach Anhörung des Vorstandes des aufnehmenden Ortsverbandes, im Falle kreisunmittelbarer Mitgliedschaft nach Anhörung des Vorstandes des aufnehmenden Kreisverbandes, genehmigen.

4. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch

(1) Austritt: Der Austritt muss schriftlich an den Landesvorsitzenden oder an die Landesgeschäftsstelle gerichtet werden. Die Rücksendung der Mitgliedskarte gilt als schriftlicher Austritt.

(2) Ausschluss: Auf Antrag des zuständigen Kreisverbandes, Bezirksverbandes oder des Landesvorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und dem Verband damit schuldhaft schweren Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Mitglieder, die aus dem Verband ausgeschlossen werden, können hiergegen beim Landesschiedsgericht Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet das Landesschiedsgericht über den Ausschluss. Die Bestimmungen in § 8 bleiben hiervon unberührt.

(3) Erreichen des 35 Lebensjahres: Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird. Bekleidet ein Mitglied mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird, ein Amt im Landesvorstand, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

(4) Ausbleiben von Mitgliedsbeiträgen: Das Ausbleiben von Beitragszahlungen in zwei aufeinander folgenden Jahren gilt als Austritt durch das Mitglied.

(5) Durch Tod

5. EINSCHRÄNKUNGEN BEIM ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglied der Jungen Liberalen kann nicht werden,

(1) wem durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichtes in der Bundesrepublik Deutschland die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.

(2) wer Mitglied einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe bzw. deren Jugendorganisation ist.

(3) wer Mitglied bei Scientology ist.

6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Jedes Mitglied erhält zu den betreffenden Sitzungen Einladungen und ist nach Aufnahme durch den Landesvorstand in den Mitgliederversammlungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, stimmberechtigt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Jungen Liberalen Saar zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.

(3) Mit der Aufnahme ist das Mitglied zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der vom Landeskongress zu beschließenden Beitragsordnung. Erfolgt die Zahlung trotz Mahnung nicht, so verliert das Mitglied bis zur vollständigen Zahlung seine Mitgliedsrechte.

7. FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Saar kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet.

(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss gem. § 8 Abs. 2, Karteibereinigungsverfahren gem. § 9 oder durch Ausbleiben der Zahlung des jährlichen Förderbeitrages. Die Kündigung muss dem Landesvorstand schriftlich erklärt werden.

8. ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Verstöße gegen die Satzung, die Grundsätze des Verbandes oder die Verursachung eines schweren Schadens für den Verband durch ein Mitglied oder Fördermitglied können auf Antrag des Landesvorstandes oder des für ein Mitglied zuständigen Kreisvorstandes und durch Urteil des Landesschiedsgerichts durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen können in folgender Form verhängt werden:

1. Verwarnung
2. Enthebung von einem Wahlamt
3. Entziehung des passiven Wahlrechts für die Dauer eines Jahres
4. Ausschluss aus dem Verband

(3) Maßstab für die Wahl der richtigen Ordnungsmaßnahme ist eine angemessene Würdigung durch das Landesschiedsgericht. Das Gericht darf in seinem Urteil nicht über die beantragte Ordnungsmaßnahme hinausgehen.

(4) Ein Ausschlussurteil darf nur erfolgen, wenn ein Mitglied dem Landesverband vorsätzlich schweren Schaden zugefügt, gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstoßen oder das Ansehen der Jungen Liberalen in der Öffentlichkeit erheblich geschädigt hat.

9. KARTEIBEREINIGUNGSVERFAHREN

(1) Steht ein Mitglied oder Fördermitglied trotz schriftlicher Mahnung, die die Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens enthält, im Beitragsrückstand für mindestens ein Jahr, so kann der Landesvorstand im Benehmen mit dem zuständigen Kreisvorstand die Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung beenden.

(2) Erklärt der zuständige Landesvorstand die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Landesverband und das betroffene Mitglied schriftlich informiert worden sind. Im Zweifel genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an die vom betroffenen Mitglied beim Landesverband angegebene Postadresse.

(3) Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft, nicht aber einer Fördermitgliedschaft, im Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Der Widerspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Information gem. § 9 Abs. 2 beim betroffenen Mitglied zulässig.

10. ORGANE UND GLIEDERUNG

(1) Die Organe des Landesverbandes sind:

1. der Landeskongress
2. der Erweiterte Landesvorstand
3. der Landesvorstand

(2) Der Landesverband der Jungen Liberalen Saar gliedert sich in Bezirks- und Kreisverbände. Kreisverbände können darüber hinaus Stadt-/Gemeinde- oder Ortsverbände gründen. Geografische Grenzen und Namen der Gliederungen orientieren sich so weit wie möglich an denen der FDP.

(3) Über alle Sitzungen der Organe und Gliederungen des Landesverbandes ist eine Niederschrift zu führen, die mindestens die Namen der stimmberechtigten Anwesenden, den Ort, die Zeit, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut sowie die zahlenmäßigen Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen enthält. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Eine Kopie ist jeweils in die Landesgeschäftsstelle zu senden.

11. LANDESKONGRESS

(1) Zusammensetzung des Landeskongresses: Rede-, Antrags- und Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes, die mindestens 1 Monate im Besitz ihrer Mitgliedsrechte sind. Auf Beschluss des Landeskongresses kann Nichtmitgliedern Rede- und Antragsrecht gewährt werden.

(2) Einberufung des Landeskongresses: Der ordentliche Landeskongress findet einmal Mal jährlich statt. Außerordentliche Landeskongresse sind einzuberufen auf Antrag des Landesvorstandes oder der Hälfte der Kreisverbände. Der Antrag hat einen Vorschlag zur Tagesordnung zu enthalten.
Die Einberufung des Landeskongresses erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Landesvorstand. Bei außerordentlichen Landeskongressen kann in dringenden Fällen die Frist auf 4 Tage verkürzt werden. Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Landeskongress beim Landesvorstand eingegangen sein. Anträge, die nicht bis mindestens eine Woche vor dem Landeskongress beim Landesvorstand eingegangen sind, können als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Befassung der Dringlichkeitsanträge entscheidet der Landeskongress.

(3) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan der Junge Liberale Saar. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Beschluss der Grundlage der politischen organisatorischen Arbeit des Verbandes,
2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
3. Wahl zweier Kassenprüfer,
4. Wahl eines Landesschiedsgerichts
5. Wahl einer oder zweier Ombudspersonen,
6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen
7. Wahl zweier Vertreter der Junge Liberale Saar im Landeshauptausschuss der FDP Saar
8. Änderungen der Satzung, Geschäfts- und Beitragsordnung,
9. Auflösung des Landesverbandes

Ferner nimmt er die ihm sonst durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Jeder Antrag muss einen Vorschlag über die Dauer seiner Gültigkeit enthalten, der Teil des Beschlusses wird (Auslaufklausel). Alle Beschlüsse verlieren ihre Gültigkeit nach spätestens fünf Jahren, wenn sie nicht von einem der Organe aus § 10 Absatz 3 bestätigt werden. Einzelne Beschlüsse können als Grundsatzbeschlüsse gewertet werden und sind von der Auslaufklausel ausgenommen. Die Beschlüsse des Landeskongresses
sind sowohl für die Gliederungen des Landesverbandes sowie ihre Mitglieder bindend.

(4) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn ordentlich geladen wurde.

(5) Nach Eröffnung des Landeskongresses werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Es ist innerhalb von acht Wochen vom Landesvorstand zu genehmigen.

(6) Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung.

11A. DIGITALER LANDESKONGRESS

(1) Neben dem Landeskongress gemäß § 11 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress, ein Digitaler Landeskongress, einberufen werden. Der Digitale Landeskongress ersetzt nicht den ordentlichen Landeskongress nach § 11.

(2) Für den Digitalen Landeskongress gilt § 11 Absatz 2 entsprechend.

(3) Für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Landeskongresses ist der Landesvorstand zur Schaffung erforderlicher technischer und sonstiger Voraussetzungen verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem aktuellen Stand der Technik.

12. LANDESVORSTAND

(1) Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes nach den politischen und organisatorischen Richtlinien des Landeskongresses. Er führt die politischen Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes aus. Der Landesvorstand ist verpflichtet dem Landeskongress über seine Arbeit Bericht zu erstatten.

(2) Der Landesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Landesvorstand und
bis zu sieben Beisitzern.

Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:

1. dem Landesvorsitzenden
2. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Programmatik
3. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Organisation
4. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Presse und
Öffentlichkeitsarbeit
5. dem Landesschatzmeister

Der Landesvorsitzende der FDP Saar hat Rederecht.
Die Vorsitzenden der Liberalen Hochschulgruppe Saar und der Liberalen Schüler haben – sofern sie Mitglieder der Jungen Liberalen Saar sind – Rede- und Antragsrecht im Landesvorstand. Zusätzlich hat der Vorsitzende der Liberalen Hochschulgruppe Stimmrecht im Landesvorstand.

Der geschäftsführende Landesvorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er kann im Namen des Verbandes klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes einzeln ermächtigt. Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende allein oder die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes gemeinsam ermächtigt.

(3) Wahl des Vorstandes

 Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie können von einem außerordentlichen Landeskongress durch Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit mit absoluter Mehrheit abberufen werden. 

(4) Einberufung

Der Landesvorstand wird vom Landesvorsitzenden einberufen und soll einmal monatlich zusammenkommen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies fordern.

(5) Beschlussfähigkeit

Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Landesvorstandes können mitgliederöffentlich sein; zu jeder Sitzung können Vertreter der Kreisverbände eingeladen werden (erweiterter Landesvorstand).

(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind befugt, auf allen Sitzungen und Tagungen der nachgeordneten Gliederungen beratend teilzunehmen und jederzeit Anträge zu stellen. Der Landesvorstand kann einen Landesgeschäftsführer als besonderen Vertreter bestellen, der den Vorstand in Verwaltungsangelegenheiten unterstützen soll.

(7) Rücktritt

  1. Tritt der Landesschatzmeister zurück, wählt der Vorstand aus seiner Mitte bis zum nächsten Landeskongress einen kommissarischen Nachfolger. Eine Wahl durch den nächsten Landeskongress ist zwingend.
  2. Tritt ein anderes Mitglied des Landesvorstandes zurück, kann auf dem kommenden Landeskongress nachgewählt werden.

12A. ERWEITERTER LANDESVORSTAND

(1) Der Erweiterte Landesvorstand kontrolliert den Landesvorstand, entscheidet über grundsätzliche organisatorische Fragen, die vom Landeskongress nicht entschieden werden, und betreibt die politische Willensbildung des Landesverbandes zwischen den Landeskongressen.

(2) Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes,
2. den Kreisvorsitzenden oder deren Stellvertretern,

Ferner sind die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes, die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise oder deren Stellvertreter und der Vorsitzende der Liberalen Schüler Saar oder dessen Stellvertreter, sofern sie keine stimmberechtigten Mitglieder im Erweiterten Landesvorstand sind, Mitglieder ohne Stimmrecht im Erweiterten Landesvorstand. Der Vorsitzende der FDP Saar hat Rederecht.

(3) Der Erweiterte Landesvorstand wird mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. Auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder muss unverzüglich eine außerordentliche Sitzung des Erweiterten Landesvorstands einberufen werden.

(4) Der Erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach § 12a Absatz 3 geladen wurde.

(5) Der Erweiterte Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

13. LANDESSCHIEDSGERICHT

(1) Der Landesverband bildet ein Schiedsgericht, das aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und drei Ersatzmitgliedern besteht. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Schiedsgerichtes kann nicht gewählt werden, wer einem Kreisvorstand, dem Landes- oder Bundesvorstand angehört.

(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) Die Geschäftsstelle des Landesverbandes der Jungen Liberalen Saar wickelt auch die Angelegenheiten des Landesschiedsgerichtes ab.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schiedsordnung des Bundesverbandes entsprechend.

14. OMBUDSPERSON

(1) Mindestens eine und bis zu zwei Ombudspersonen werden auf die Dauer von einem Jahr vom Landeskongress gewählt. Hierbei ist eine paritätische Besetzung anzustreben. Die Ombudspersonen dürfen kein Wahlamt auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreisebene bei den Jungen Liberalen innehaben.

(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Verbandes durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legen hierzu jedem Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Sie dienen außerdem allen Mitgliedern als direkt Ansprechpartner für Streitfragen im Verband. Die Ombudspersonen nehmen an Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes teil, können jedoch auf Beschluss des jeweiligen Gremiums von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Aufteilung der Aufgaben unter den Ombudspersonen bleibt diesen überlassen, die Berichterstattung kann gemeinsam oder separat erfolgen.

(3) Die Ombudspersonen sind verpflichtet dem Landeskongress über ihre Arbeit Bericht zu erstatten.

15. KASSENPRÜFER

(1) Die Kassenprüfer des Landesverbandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein Wahlamt auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreisebene bei den Jungen Liberalen innehaben. Ihre Amtsperiode endet mit der Wahl neuer Kassenprüfer.

(2) Auf ihr Verlangen ist ihnen vom Landesschatzmeister jederzeit Rechnung zu legen.

(3) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse jährlich und erstatten einen Bericht an den Landeskongress.

16. KREIS- UND BEZIRKSVERBÄNDE

(1) Die Kreis-, Bezirks-, Stadt- und Ortsverbände üben die politischen Rechte und Pflichten der Jungen Liberalen innerhalb des Bereiches aus. Insbesondere haben sie die Aufgabe, in ihrem Bereich für die Ziele der Jungen Liberalen zu werben, Mitglieder zu gewinnen und die ihnen angehörenden Mitglieder zu betreuen.

(2) Ein Kreis-, ein Stadt oder Ortsverband besteht aus allen Mitgliedern, die im Bereich eines FDP-Kreis-, Stadt- oder Ortsverbandes wohnen.

(3) Mehrere Kreisverbände können sich zu einem Bezirksverband zusammenschließen. Erforderlich ist hierzu ein entsprechender Mehrheitsbeschluss auf den Kreisversammlungen der betroffenen Kreisverbände sowie die Zustimmung des Landesvorstandes.

(4) Die ordentliche Kreis-, Stadt- bzw. Ortsversammlung bzw. der ordentliche Bezirkskongress findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Kreis-, Stadt-, Orts- bzw. Bezirkskongresse sind einzuberufen auf Antrag des jeweiligen Kreis-, Stadt-, Orts- bzw. Bezirksvorstandes oder des Landesvorstandes. Der Antrag hat einen Vorschlag zur Tagesordnung zu enthalten.

(5) Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt und wird vom Kreisverband einberufen. Eine außerordentliche Kreisversammlung ist auf Anweisung des Landesvorstandes, auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes einzuberufen.
  2. An der Kreisversammlung nehmen alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt teil.
  3. Die Aufgaben der Kreisversammlung sind insbesondere a) die Wahl des Kreisvorstandes. b) die Wahl von zwei Kassenprüfern, c) die Beschlussfassung über Anträge.
  4. Die Einladungen zur Kreisversammlung müssen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung, bei ordentlichen Tagungen unter Wahrung einer Frist von mindestens sieben Tagen, bei außerordentlichen von mindestens fünf Tagen, an die Mitglieder des Kreisverbandes erfolgen.
  5. Die vorläufige Tagesordnung der Kreisversammlung wird vom Kreisvorstand erstellt. Die Kreisversammlung beschließt über sie endgültig.
  6. Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(6) Kreisvorstand

(a) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband im Rahmen der Richtlinien der Kreisversammlung und der Beschlüsse übergeordneter Verbandsorgane.

(b) Der Vorstand besteht aus:

dem Kreisvorsitzenden

dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik

dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Organisation

dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen

dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

der Kreisvorstand kann weiterhin durch folgende Ämter erweitert werden:

den stellvertretenden Kreisvorsitzenden ohne bzw. sonstigem Ressort

bis zu 5 Beisitzer

(c) Er soll mindestens einmal im Monat tagen.

(d) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von fünf Tagen schriftlich eingeladen. Er muss zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder oder der Landesvorstand dies fordern.

(e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

17. BEZIRKSVERSAMMLUNG

(1) Die Bezirksversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt und wird von dem Bezirksvorstand einberufen. Eine außerordentliche Bezirksversammlung ist auf Anweisung des Landesvorstandes, auf Beschluss eines Kreisvorstandes oder auf Beschluss des Bezirksvorstandes einzuberufen.

(2) Die Aufgaben sind insbesondere

  1. die Wahl des Bezirksvorstandes,
  2. die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht den Kreisvorständen angehören dürfen,
  3. die Beschlussfassung über Anträge.

(3) Die Einladung zur Bezirksversammlung muss schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung, mit einer Frist von 7 Tagen an die Mitglieder erfolgen.

(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

18. BEZIRKSVORSTAND

(1) Der Bezirksvorstand leitet den Bezirksverband im Rahmen der Richtlinien der Bezirksversammlung und der übergeordneten Verbandsorgane.

(2) Der Vorstand besteht aus:

dem Bezirksvorsitzenden

dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für Programmatik

dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für Organisation

dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für Finanzen

dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Der Bezirksvorstand kann weiterhin durch folgende Ämter erweitert werden:

den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden ohne bzw. sonstigem Ressort

bis zu 5 Beisitzer

(3) Die Vorsitzenden der Kreisverbände sind einzuladen, sie haben Rede- und Antragsrecht.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Bezirksvorstand wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 5 Tagen schriftlich eingeladen. Er muss zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder oder der Landesvorstand dies fordern.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

19. BEITRAGSORDNUNG

(1) Die Beitragshoheit liegt beim Landesverband.

(2) Der Kreisverband erhält für jedes, in seinem Bereich gemeldete und zahlende Mitglied 0,5 € pro Monat. Am Ende eines Jahres ist dem Landesverband Rechnung zu legen.

(3) Darüber hinausgehende Zuwendungen des Landesverbandes an die Gliederungen müssen beim Landesvorstand unter Angabe einer Begründung beantragt werden.

(4) Die Beiträge richten sich nach den Beschlüssen des Landeskongresses. Es soll zwischen Schülern, Studenten, Azubis und berufstätigen Mitgliedern unterschieden werden.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.

(6) Auf Antrag kann der Landesvorstand in Einzelfällen Beitragsreduzierung oder Stundung gewähren.

20. ERGÄNZENDE SATZUNGSREGELN

(1) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bundessatzung der Jungen Liberalen.

(2) In Zweifelsfällen über die Auslegung entscheidet das Landesschiedsgericht.

(3) Die Bestimmungen zu Kreisversammlungen und Kreisvorstand gelten entsprechend für die Stadt- und Ortsversammlungen beziehungsweise den Stadt- und Ortsvorständen.

21. LANDESARBEITSKREISE

(1) Die Landesarbeitskreise betreiben politische Willensbildung im Verband und beraten den Landesvorstand sachverständig. Sie sind eigenständige Gremien, welche an der Programmatik in ihrem jeweiligen Themenbereich arbeiten.

(2) Der Landesvorstand kann für die programmatische Arbeit themenbezogene Landesarbeitskreise einrichten. Die Ernennung der Vorsitzenden der Landesarbeitskreise obliegt dem Landesvorstand.

(3) Die Landesarbeitskreise sind nicht berechtigt sich eigens an die Öffentlichkeit zu wenden.

(4) Die Mitarbeit in den Landesarbeitskreisen steht allen Mitgliedern der Junge Liberale Saar gleichermaßen offen.

(5) Die Landesarbeitskreise regeln ihre Arbeitsweise selbst.

(6) Die Landesarbeitskreise haben hinsichtlich der an sie verwiesenen Anträge Beschlussempfehlungen zu geben, die mit einer schriftlichen Begründung zu versehen sind.

21A. LIBERALE SCHÜLER

(1) Die Liberalen Schüler Saar bilden einen Landesarbeitskreis der Jungen Liberalen Saar.

(2) Die Liberalen Schüler Saar sind ein Zusammenschluss von Schülern und Auszubildenden. Sie wollen das öffentliche Leben im Dienst der Schuler und der Auszubildenden nach den Grundsätzen des Liberalismus und auf Basis der persönlichen Eigenverantwortung sowie des Rechtsstaats demokratisch gestalten. Sie wollen sie für die Interessen und Anliegen von Schülerinnen und Schülern einsetzen und diese verstärkt in die politische Debatte einbringen.

(3) Die Liberalen Schüler Saar geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.

(4) Für die Liberalen Schüler Saar gelten § 21 Abs. 2-4 nicht.

22. SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder auf dem Landeskongress.

(2) Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Landeskongress beim Landesvorstand in Textform eingegangen sein. Zudem muss der Wortlaut der Änderungen den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Landeskongress in Textform zugehen.

(3) Änderungsanträge zu Anträgen zur Änderung der Satzung müssen vor dem Eintritt in die Beratung über die Änderung der Satzung beim Landesvorstand eingegangen sein und den Delegierten vor der Beratung in Textform vorliegen.

23. AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten auf dem Landeskongress. Der Antrag auf Auflösung des Landesverbandes muss mindestens sechs Wochen vor dem Landeskongress den stimmberechtigten Mitgliedern zugehen.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Villa Lessing – Liberale Stiftung Saar. 

Beschlossen auf dem Landeskongress am 27.03.2010 
Zuletzt geändert in Lebach 2024

Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Saar 

§ 1 Delegierte

(1) Delegierte im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle Mitglieder des Landesverbandes, die zu Beginn des Landeskongresses mindestens einen Monat im Besitz ihrer Mitgliedsrechte der Jungen Liberalen Saar sind.

(2) Delegierte sind die stimmberechtigten Mitglieder auf dem Landeskongress. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. 

§ 2 Einladung

(1) Der Landesvorstand beruft den Landeskongress in Textform unter Vorschlag einer Tagesordnung ein.

(2) Die satzungsgemäße Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung vor Ablauf der Frist versandt wurde. Die Einladung gilt auch als zugegangen, wenn ein Mitglied seine Anschrift oder Kontaktinformationen geändert hat, ohne dies dem Landesvorstand mitzuteilen.

§ 3 Eröffnung

Der Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums. 

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn ordentlich geladen wurde.

(2) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses wird nach der Eröffnung durch den Landesvorsitzenden festgestellt. 

§ 5 Öffentlichkeit

(1) Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich.

(2) Der Landeskongress kann auf Antrag des Landesvorstandes oder von fünf Delegierten den Ausschluss der Öffentlichkeit mit absoluter Mehrheit beschließen. Im Falle einer Personaldebatte ist die Öffentlichkeit auf Antrag der unmittelbar betroffenen Person auszuschließen. 

§ 6 Tagesordnung

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer einfachen Zweidrittelmehrheit. 

§ 7 Rede- und Antragsrecht

(1) Redeberechtigt sind

1. die Mitglieder des Landesverbandes,
2. die Mitglieder des Bundesvorstandes,
3. der Landevorsitzende der FDP Saar.

(2)Antragsberechtigt sind

1.die Delegierten,
2.die Organe des Landesverbandes und dessen Untergliederungen.

§ 8 Unterbrechung

Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden, sofern nicht mindestens fünf Delegierte widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs entscheidet der Landeskongress über die Unterbrechung mit einfacher Mehrheit. 

§ 9 Beendigung, Vertagung

(1) Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Landeskongresses mit einfacher Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Landeskongress kann seine Vertagung mit einfacher Zweidrittelmehrheit beschließen. 

§ 10 Tagungspräsidium

(1) Das Tagungspräsidium wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt. Vor der Wahl eines Tagungspräsidiums können keine anderen Beschlüsse getroffen werden.

(2) Das Tagungspräsidium besteht aus mindestens einem Präsidiumsmitglied und bis zu zwei Protokollführern. 

§ 11 Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.

(2) Es sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.

(3) Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus. 

§ 12 Einspruch gegen Ermessensentscheidungen 

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch einen Delegierten Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit. 

§ 13 Abberufung des Tagungspräsidiums

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zum Präsidium zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes den Landeskongress. 

§ 14 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Tagungspräsidium kann Redner, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort für diesen Tagesordnungspunkt entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 15 Redeliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „Zur Geschäftsordnung“. Das Tagungspräsidium kann das Wort außerhalb der Reihenfolge der Redeliste erteilen

1. zur sofortigen Berichtigung,
2. bei einer Wortmeldung eines Antragstellers,
3. bei einer Wortmeldung eines Berichterstatters. 

§ 16 Redezeit

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses für alle Redner gleichermaßen begrenzt werden.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als fünf Minuten ist nicht zulässig für Antragsteller zur Einbringung und Berichterstatter. Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit grundsätzlich auf zwei Minuten begrenzt. 

§ 17 Zwischenfragen

(1) Das Anzeigen einer Zwischenfrage an den Redner in der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand erfolgt durch Melden in Form eines Dreiecks über dem Kopf mit beiden Armen.

(2) Zwischenfragen dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf entsprechende Frage des Tagungspräsidiums zulässt. Der Redner kann die Annahme von Zwischenfragen auch präventiv für den gesamten Redebeitrag verweigern.

(3) Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein und dürfen nicht den Charakter einer Suggestivfrage haben. Für die Zwischenfrage sowie deren Beantwortung durch den Redner wird die Redezeit nicht pausiert. 

§ 18 Sachanträge

(1) Zu den Sachanträgen gehören

1. Anträge zur Satzung und den Ordnungen des Landesverbandes,
2. Anträge, die mindestens eine Woche vor dem Landeskongress in Textform beim Landesvorstand eingegangen sind (fristgerechte eingereichte Anträge),
3. Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge in Textform beim Landesvorstand eingegangen sind und die der Landeskongress zur Befassung angenommen hat (Dringlichkeitsanträge),
4. Anträge auf Auflösung des Landesverbandes,
5. Anträge aus der Diskussion, deren Behandlung der Landeskongress zustimmt,
6. Anträge, die eine Alternative zu den fristgerecht eingereichten Anträgen darstellen (Alternativanträge),
7. Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen (Änderungsanträge).

(2) Abgesehen von Alternativ- und Änderungsanträgen werden Sachanträge grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung zusammengefasst werden. 

§ 19 Antragsreihenfolge

(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträge nach der Feststellung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Anträge beschlossen.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Delegierter widerspricht. 

§ 20 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.

(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet. 

§ 21 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.

(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die Anzahl der Wortmeldungen pro Änderungsantrag auf dieselbe Zahl an befürwortenden und ablehnenden Wortmeldungen (Gegenreden) beschränkt werden. Die Einbringung eines Änderungsantrags ist die erste befürwortende Wortmeldung. Befürwortende Wortmeldungen und Gegenreden sind abwechselnd aufzurufen. Die Redner zeigen die Stoßrichtung ihrer Wortmeldung an.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Änderungsantrag, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich, sofern nicht fünf Delegierte widersprechen.

(5) Auf Verlangen von mindestens fünf Delegierten muss abschnittsweise abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Änderungsanträge mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung. 

§ 22 Dritte Lesung

(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.

(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der Antragsteller das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu beschließen. 

§ 23 Stimmungsbild 

Das Tagungspräsidium kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, in jeder der drei Lesungen ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine Mehrheit der Delegierten schon eine inhaltliche Meinung gebildet hat. 

§ 24 Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere

1. der Antrag auf Vertagung,
2. der Antrag auf Unterbrechung,
3. der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit,
4. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden,
5. der Antrag auf Schluss der Redeliste,
6. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang in die nächste Lesung,
8. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
9. der Antrag auf Nichtbefassung,
10. der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds,
11. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
12. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
13. der Antrag auf Verweisung,
14. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung,
15. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
16. der Antrag auf geheime Abstimmung,
17. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,
18. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
19. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung,
20. der Antrag auf Personalbefragung,
21. der Antrag auf Personaldebatte.

(3) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.

(4) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(5) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Minderheitenrechte bleiben hiervon unberührt.

(6) In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen. 

§ 25 Abstimmungsverfahren 

Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf Delegierte widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung grundsätzlich nicht zulässig. Eine sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen Landeskongress als verdeckte Abstimmung statt.

§ 26 Zweifel am Ergebnis einer Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen. 

§ 27 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. 

§ 28 Elektronische Abstimmungen 

Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels elektronischer Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können. 

§ 29 Kandidaturen

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen.

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

(4) Auf Antrag von mindestens drei Delegierten findet nach der Vorstellung eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen. 

§ 30 Wahlverfahren

(1) Soweit in der Landes- oder Bundessatzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die Anfechtung die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß.

(2) Findet Einzelwahl statt und hat keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidiums.

(3) Hat der einzige Kandidat die absolute Mehrheit nicht erreicht oder haben bei nur zwei Kandidaten diese zusammen nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt.

(4) Gibt es bei dieser Neuwahl nur einen Kandidaten und erhält dieser nicht die einfache Mehrheit, so bleibt die Position unbesetzt.

(5) Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Anzahl an Stimmen auf sich vereinen konnten, ein weiterer Wahlgang statt. In diesem Wahlgang sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

(6) Bleibt für eine Stelle nur ein Bewerber übrig, wird hierfür neu gewählt. 

§ 31 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

1. die genehmigte Tagesordnung
2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
3. die Ergebnisse der Wahlen
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

(3) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums erstellt und abgezeichnet. Anschließend ist das Protokoll vom Landesvorstand innerhalb von acht Wochen zu genehmigen. 

§ 32 Mehrheiten

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Für Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit, soweit die Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(3) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(4) Einfache Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen mindestens das doppelte der Nein – Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(5) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen mindestens die Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmen beträgt.

(6) Absolute Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der abgegebenen Stimmen beträgt.

(7) Bei der Bestimmung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt. § 33 Abweichung von der Geschäftsordnung Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit einfacher Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in jedem Fall abgestimmt werden.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Landesverband der Jungen Liberalen Saar erhebt im Rahmen seiner Arbeit von den Mitgliedern einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser dient der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Landesverbandes, der Aufrechterhaltung seiner politischen Arbeit und nicht zuletzt der Finanzierung der Umlage an den Bundesverband.
  2. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Beiträge und die Umsetzung dieser Beitragsordnung sowie die Entscheidungen darüber, inwieweit die in dieser Beitragsordnung vorgesehenen triftigen Gründe erfüllt sind, liegen bei dem Schatzmeister.
  3. Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§ 2 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Zahlung des Beitrags erfolgt grundsätzlich jährlich im Januar für das laufende Jahr. Liegen triftige Gründe vor, so kann auch eine quartalsweise Zahlung vereinbart werden. Mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit der Beiträge sollen die Mitglieder über die Höhe des Beitrags und die geltenden Ausnahmeregelungen informiert werden.
  2. Tritt ein Mitglied während des Jahres bei, so ist der Beitrag nur für die tatsächliche Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten, wobei der Monat des Beitritts mitgezählt wird.
  3. Scheidet ein Mitglied im laufenden Jahr aus dem Verband aus, so sind die durch den Jahreseinzug schon entrichteten, restlichen Monatsbeiträge bis Jahresende zurückzuzahlen, wobei der Monat des Austritts nicht berücksichtigt wird.
  4. Grundsätzlich soll der Beitragseinzug im Rahmen eines Lastschriftverfahrens erfolgen. Die Verantwortung für die Korrektheit und Aktualität der Kontodaten liegt bei dem Mitglied. Im Falle von Rücklastschriften schuldet das Mitglied den fälligen Beitrag zuzüglich der anfallenden Kosten aufgrund der fehlerhaften Daten. Sofern ein Mitglied kein Lastschriftverfahren wünscht, so kann das Mitglied den Beitrag auch eigenständig entrichten. Barzahlungen sind nicht zulässig.

§ 3 Beitragshöhe

  1. Die regulären Beiträge sind in die Klassen A, B und C nach Altersgruppe gestaffelt. Den einzelnen Klassen sind die Mitglieder wie folgt zuzuordnen:
    • Klasse A: Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Klasse B: Mitglieder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
    • Klasse C: Mitglieder ab Vollendung des 25. Lebensjahres
  2. Abweichend von den Altersgrenzen, können Schüler der Klasse A und Studenten und Auszubildende der Klasse B zugeordnet werden, sofern entsprechende Nachweise vorliegen. Mit Auslaufen des Status erfolgt die Zuordnung wieder anhand des Alters.
  3. Die Beitragshöhe bestimmt sich anhand der Klassen wie folgt:
    • Klasse A: 2,50 Euro pro Monat (30,00 Euro pro Jahr)
    • Klasse B: 3,50 Euro pro Monat (42,00 Euro pro Jahr)
    • Klasse C: 5,00 Euro pro Monat (60,00 Euro pro Jahr)
  4. Den einzelnen Mitgliedern bleibt es unbenommen freiwillig, ohne äußere Zwänge oder Einwirkungen durch andere, einen höheren Beitrag zu entrichten.
  5. Ein Antrag eines Mitglieds auf Minderung, Ratenzahlung oder Erlass des Beitrags kann gewährt werden, falls triftige Gründe, insbesondere persönliche finanzielle Schwierigkeiten, vorliegen. Kein Mitglied soll durch den Beitrag eine unerträgliche finanzielle Belastung erfahren.

§ 4 Säumnis

  1. Ausstehende Beiträge können bis zu drei Jahre rückwirkend eingefordert werden. Für säumige Beiträge können Säumniszuschläge gemäß § 288 BGB erhoben werden.
  2. Stehen Beitragszahlungen aus, so ist das Mitglied unverzüglich zu mahnen. Dabei ist eine Zahlungsfrist von zwei Wochen zu setzen und über die Konsequenzen des Rückstandes zu informieren.

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Landeskongresses in Kraft. Zugleich tritt die Beitragsordnung der Jungen Liberalen Saarland vom 21. September 2018 außer Kraft.
  2. Sollten Teile dieser Beitragsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen unberührt.