Landesschiedsgericht

Der Landesverband bildet ein Schiedsgericht, das aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer besteht. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt im Sinne des deutschen Richtergesetzes haben. Zum Mitglied des Schiedsgerichtes kann nicht gewählt werden, wer Mitglied eines Kreisvorstandes oder des Landesvorstandes ist. Die Amtszeit beträgt laut Satzung zwei Jahre.

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