Beitragsordnung der Jungen Liberalen Saar

Präambel

Diese Beitragsordnung stellt ein Beschluss des Landeskongresses iSv Punkt 19 Abs. 4 der Satzung dar und kann somit mit einfacher Mehrheit geändert werden.

 

  • 1 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für alle Mitglieder 3€ im Monat. Jederzeit kann ein Mitglied freiwillig auch einen höheren Beitrag entrichten. Dabei müssen aber äußere Zwänge oder andere Einwirkungen durch andere ausgeschlossen sein.

 

  • 2 Zahlungsmodalitäten

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Januar mittels Lastschriftmandats durch den Stellvertreter für Finanzen für das komplette Jahr im Voraus eingezogen. Tritt ein Mitglied während des Jahres bei, so ist der Beitrag nur für die tatsächliche Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten, wobei der Monat des Beitritts mitgezählt wird. Scheidet ein Mitglied im laufenden Jahr aus dem Verband aus, so sind die durch den Jahreseinzug schon entrichteten, restlichen Monatsbeiträge bis Jahresende zurückzuzahlen, wobei der Monat des Austritts nicht berücksichtigt wird. Sofern kein Lastschriftmandat gewünscht ist, kann ein Mitglied auch eigenständig den Jahresbeitrag entrichten, Barzahlungen sind ausgeschlossen.

 

  • 3 Ausnahmeregelungen

In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei persönlichen finanziellen Schwierigkeiten, kann auf Antrag Minderung, Ratenzahlung oder Erlass des Monats- bzw. Jahresbeitrags durch den Landesvorstand gewährt werden. Kein Mitglied soll durch den Mitgliedsbeitrag eine unerträgliche finanzielle Belastung erfahren.

 

  • 4 Säumnis

Ausstehende Mitgliedsbeiträge können bis zu 3 Jahre rückwirkend eingefordert werden. Stehen Beitragszahlungen aus, so ist das Mitglied unverzüglich zu mahnen. Dabei ist eine zweiwöchige Zahlfrist zu setzen und die über die Konsequenzen des Rückstandes gemäß Punkt 4 Abs. 4 der Satzung zu informieren. Nach Ablauf der Frist und unterbliebener Zahlung kann ein Säumniszuschlag in Höhe von 10% erhoben werden.

 

  • 5 abschließende Regelungen

Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr. Diese Beitragsordnung tritt mit sofortiger Wirkung (Datum des Beschlusses) in Kraft.

 

Die Begründung erfolgt mündlich.