21.01.2024

Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Saar

§ 1 Delegierte

(1) Delegierte im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle Mitglieder des Landesverbandes, die zu Beginn des Landeskongresses mindestens einen Monat im Besitz ihrer Mitgliedsrechte der Jungen Liberalen Saar sind.

(2) Delegierte sind die stimmberechtigten Mitglieder auf dem Landeskongress. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. 

§ 2 Einladung

(1) Der Landesvorstand beruft den Landeskongress in Textform unter Vorschlag einer Tagesordnung ein.

(2) Die satzungsgemäße Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung vor Ablauf der Frist versandt wurde. Die Einladung gilt auch als zugegangen, wenn ein Mitglied seine Anschrift oder Kontaktinformationen geändert hat, ohne dies dem Landesvorstand mitzuteilen.

§ 3 Eröffnung

Der Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums. 

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn ordentlich geladen wurde.

(2) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses wird nach der Eröffnung durch den Landesvorsitzenden festgestellt. 

§ 5 Öffentlichkeit

(1) Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich.

(2) Der Landeskongress kann auf Antrag des Landesvorstandes oder von fünf Delegierten den Ausschluss der Öffentlichkeit mit absoluter Mehrheit beschließen. Im Falle einer Personaldebatte ist die Öffentlichkeit auf Antrag der unmittelbar betroffenen Person auszuschließen. 

§ 6 Tagesordnung

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer einfachen Zweidrittelmehrheit. 

§ 7 Rede- und Antragsrecht

(1) Redeberechtigt sind

1. die Mitglieder des Landesverbandes,
2. die Mitglieder des Bundesvorstandes,
3. der Landevorsitzende der FDP Saar.

(2) Antragsberechtigt sind

1.die Delegierten,
2.die Organe des Landesverbandes und dessen Untergliederungen.

§ 8 Unterbrechung

Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden, sofern nicht mindestens fünf Delegierte widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs entscheidet der Landeskongress über die Unterbrechung mit einfacher Mehrheit. 

§ 9 Beendigung, Vertagung

(1) Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Landeskongresses mit einfacher Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Landeskongress kann seine Vertagung mit einfacher Zweidrittelmehrheit beschließen. 

§ 10 Tagungspräsidium

(1) Das Tagungspräsidium wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt. Vor der Wahl eines Tagungspräsidiums können keine anderen Beschlüsse getroffen werden.

(2) Das Tagungspräsidium besteht aus mindestens einem Präsidiumsmitglied und bis zu zwei Protokollführern. 

§ 11 Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.

(2) Es sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.

(3) Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus. 

§ 12 Einspruch gegen Ermessensentscheidungen 

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch einen Delegierten Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit. 

§ 13 Abberufung des Tagungspräsidiums

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zum Präsidium zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes den Landeskongress. 

§ 14 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Tagungspräsidium kann Redner, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort für diesen Tagesordnungspunkt entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 15 Redeliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „Zur Geschäftsordnung“. Das Tagungspräsidium kann das Wort außerhalb der Reihenfolge der Redeliste erteilen

1. zur sofortigen Berichtigung,
2. bei einer Wortmeldung eines Antragstellers,
3. bei einer Wortmeldung eines Berichterstatters. 

§ 16 Redezeit

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses für alle Redner gleichermaßen begrenzt werden.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als fünf Minuten ist nicht zulässig für Antragsteller zur Einbringung und Berichterstatter. Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit grundsätzlich auf zwei Minuten begrenzt. 

§ 17 Zwischenfragen

(1) Das Anzeigen einer Zwischenfrage an den Redner in der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand erfolgt durch Melden in Form eines Dreiecks über dem Kopf mit beiden Armen.

(2) Zwischenfragen dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf entsprechende Frage des Tagungspräsidiums zulässt. Der Redner kann die Annahme von Zwischenfragen auch präventiv für den gesamten Redebeitrag verweigern.

(3) Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein und dürfen nicht den Charakter einer Suggestivfrage haben. Für die Zwischenfrage sowie deren Beantwortung durch den Redner wird die Redezeit nicht pausiert. 

§ 18 Sachanträge

(1) Zu den Sachanträgen gehören

1. Anträge zur Satzung und den Ordnungen des Landesverbandes,
2. Anträge, die mindestens eine Woche vor dem Landeskongress in Textform beim Landesvorstand eingegangen sind (fristgerechte eingereichte Anträge),
3. Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge in Textform beim Landesvorstand eingegangen sind und die der Landeskongress zur Befassung angenommen hat (Dringlichkeitsanträge),
4. Anträge auf Auflösung des Landesverbandes,
5. Anträge aus der Diskussion, deren Behandlung der Landeskongress zustimmt,
6. Anträge, die eine Alternative zu den fristgerecht eingereichten Anträgen darstellen (Alternativanträge),
7. Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen (Änderungsanträge).

(2) Abgesehen von Alternativ- und Änderungsanträgen werden Sachanträge grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung zusammengefasst werden. 

§ 19 Antragsreihenfolge

(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträge nach der Feststellung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Anträge beschlossen.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Delegierter widerspricht. 

§ 20 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.

(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet. 

§ 21 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.

(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die Anzahl der Wortmeldungen pro Änderungsantrag auf dieselbe Zahl an befürwortenden und ablehnenden Wortmeldungen (Gegenreden) beschränkt werden. Die Einbringung eines Änderungsantrags ist die erste befürwortende Wortmeldung. Befürwortende Wortmeldungen und Gegenreden sind abwechselnd aufzurufen. Die Redner zeigen die Stoßrichtung ihrer Wortmeldung an.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Änderungsantrag, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich, sofern nicht fünf Delegierte widersprechen.

(5) Auf Verlangen von mindestens fünf Delegierten muss abschnittsweise abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Änderungsanträge mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung. 

§ 22 Dritte Lesung

(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.

(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der Antragsteller das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu beschließen. 

§ 23 Stimmungsbild 

Das Tagungspräsidium kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, in jeder der drei Lesungen ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine Mehrheit der Delegierten schon eine inhaltliche Meinung gebildet hat. 

§ 24 Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere

1. der Antrag auf Vertagung,
2. der Antrag auf Unterbrechung,
3. der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit,
4. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden,
5. der Antrag auf Schluss der Redeliste,
6. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang in die nächste Lesung,
8. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
9. der Antrag auf Nichtbefassung,
10. der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds,
11. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
12. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
13. der Antrag auf Verweisung,
14. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung,
15. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
16. der Antrag auf geheime Abstimmung,
17. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,
18. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
19. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung,
20. der Antrag auf Personalbefragung,
21. der Antrag auf Personaldebatte.

(3) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.

(4) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(5) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Minderheitenrechte bleiben hiervon unberührt.

(6) In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen. 

§ 25 Abstimmungsverfahren 

Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf Delegierte widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung grundsätzlich nicht zulässig. Eine sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen Landeskongress als verdeckte Abstimmung statt.

§ 26 Zweifel am Ergebnis einer Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen. 

§ 27 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. 

§ 28 Elektronische Abstimmungen 

Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels elektronischer Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können. 

§ 29 Kandidaturen

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen.

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

(4) Auf Antrag von mindestens drei Delegierten findet nach der Vorstellung eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen. 

§ 30 Wahlverfahren

(1) Soweit in der Landes- oder Bundessatzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die Anfechtung die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß.

(2) Findet Einzelwahl statt und hat keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidiums.

(3) Hat der einzige Kandidat die absolute Mehrheit nicht erreicht oder haben bei nur zwei Kandidaten diese zusammen nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt.

(4) Gibt es bei dieser Neuwahl nur einen Kandidaten und erhält dieser nicht die einfache Mehrheit, so bleibt die Position unbesetzt.

(5) Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Anzahl an Stimmen auf sich vereinen konnten, ein weiterer Wahlgang statt. In diesem Wahlgang sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

(6) Bleibt für eine Stelle nur ein Bewerber übrig, wird hierfür neu gewählt. 

§ 31 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

1. die genehmigte Tagesordnung
2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
3. die Ergebnisse der Wahlen
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

(3) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums erstellt und abgezeichnet. Anschließend ist das Protokoll vom Landesvorstand innerhalb von acht Wochen zu genehmigen. 

§ 32 Mehrheiten

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Für Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit, soweit die Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(3) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(4) Einfache Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen mindestens das doppelte der Nein – Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(5) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen mindestens die Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmen beträgt.

(6) Absolute Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der abgegebenen Stimmen beträgt.

(7) Bei der Bestimmung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt. § 33 Abweichung von der Geschäftsordnung Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit einfacher Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in jedem Fall abgestimmt werden.

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