„Sunset-Klausel“ als neuen § 11 III der Landessatzung

An den letzten Satz des Absatzes 2 werden folgende Sätze anfügt:

Jeder Antrag muss einen Vorschlag über die Dauer seiner Gültigkeit enthalten, der Teil des Beschlusses wird (Auslaufklausel). Alle Beschlüsse verlieren ihre Gültigkeit spätestens nach 5 Jahren, wenn sie nicht vom Landeskongress oder vom Landesvorstand bestätigt werden. Einzelne Beschlüsse können als Grundsatzbeschlüsse gewertet werden und sind von der Auslaufklausel ausgenommen. Der alte § 11 III wird § 11 IV.

Die Begründung erfolgt mündlich.

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