Die Satzung der Jungen Liberalen Saar wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- Der Titel wird zu „Name, Sitz und Rechtsform“ geändert.
- In Absatz 1 wird das Wort „Verband“ durch das Wort „Verein“ ersetzt.
- In Absatz 2 wird das Wort „Verband“ durch das Wort „Verein“ ersetzt.
- Nach Absatz 2 wird ein Absatz 3 eingefügt:
„Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung trägt er den Namenszusatz „e. V.““
- § 6 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Mitgliederversammlungen“ folgender Halbsatz eingefügt:
„, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, “
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Mitgliederversammlungen“ folgender Halbsatz eingefügt:
- § 11 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„Nach Eröffnung des Landeskongresses werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Es ist innerhalb von acht Wochen vom Landesvorstand zu genehmigen.“ - Der ursprüngliche Absatz 5 wird zu Absatz 6.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
- § 12 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird um folgenden Satz erweitert:
„Der Landesvorstand ist verpflichtet dem Landeskongress über seine Arbeit Bericht zu erstatten.“ - Absatz 2 wird gestrichen.
- Absatz 3 wird gestrichen.
- Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
„Der Landesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Landesvorstand und bis zu sieben Beisitzern. Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:- dem Landesvorsitzenden
- dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Programmatik
- dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Organisation
- dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- dem Landesschatzmeister
- Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz eingefügt:
„Der geschäftsführende Landesvorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er kann im Namen des Verbandes klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes einzeln ermächtigt. Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende allein oder die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes gemeinsam ermächtigt.“ - Absatz 5 Punkt 1 Satz 4 wird gestrichen.
- Absatz 5 Punkt 2 wird gestrichen.
- Nach Absatz 8 wird ein neuer Absatz eingefügt:
„Der Landesvorstand kann einen Landesgeschäftsführer als besonderen Vertreter bestellen, der den Vorstand in Verwaltungsangelegenheiten unterstützen soll.“ - In Absatz 9 Punkt 1 werden die Wörter „stellvertretende Landesvorsitzende für Finanzen“ durch das Wort „Landesschatzmeister“ ersetzt.
- Der ursprüngliche Absatz 4 wird zu Absatz 2. Der ursprüngliche Absatz 5 wird zu Absatz 4. Der ursprüngliche Absatz 6 wird zu Absatz 5. Der ursprüngliche Absatz 7 wird zu Absatz 6. Der ursprüngliche Absatz 8 wird zu Absatz 7.
- Absatz 1 wird um folgenden Satz erweitert:
- § 15 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden die Wörter „stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen“ durch das Wort „Landesschatzmeister“ ersetzt.