A 014/21 – Betäubungsmittel: Gesundheit und Forschung statt betäubender Bürokratie!

Antragsteller: LAK Gesundheit & Innovation

 

Der Landeskongress möge beschließen:

Die Jungen Liberalen Saar fordern die Entbürokratisierung der Forschung an sowie neue Wege in der Behandlung mit Betäubungsmitteln (BtM). Forscher, Ärzte und Apotheker sollen in ihrer gewissenhaften Arbeit die Möglichkeit haben, alle potentiell förderlichen Mittel zu erforschen, zu verschreiben und herauszugeben. Arbeitsgruppen sollten keine Ausnahmebewilligungen beantragen müssen, sondern selbstverständlich und gewissenhaft an gesellschaftlich oder medizinisch relevanten Substanzen forschen dürfen.

Derzeit lähmen deutsche Behörden die Forschung an vielversprechenden Therapien mit Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen. So z. B. die experimentelle Anwendung von LSD im psychiatrischen und psychotherapeutischen Rahmen, wie es bereits in der Schweiz durchgeführt wird. Aber auch Projekte außerhalb der Forschung, wie eine ärztlich kontrollierte Gabe von Heroin an wiederholt rückfällige Patienten sollen grundsätzlich ermöglicht werden. Solche Projekte können Suchtpatienten von Kriminalität und Prostitution abhalten und sie an neue Therapieversuche heranführen.

THC-haltige Medikamente können seit 2017 „für Schwerkranke von ihrer Krankenkasse übernommen werden, wenn ihnen nicht anders wirksam geholfen werden kann“ (BMG-Pressemitteilung vom 19.01.17). Patienten mit ADHS oder Depressionen fallen jedoch nicht in diese Definition. Wir fordern eine Behandlung aller Patienten mit den besten verfügbaren Präparaten auch zu einem Zeitpunkt bevor ihnen nicht mehr anders geholfen werden kann. Daher fordern wir:

1.) Fortschritt durch Forschung an BtM

– Grundsätzlicher Zugang und Entbürokratisierung der Forschung an allen BtM. Lehrstuhlinhaber der Fachrichtungen Medizin, Pharmazie und nah verwandter Fachrichtungen sollen frei ohne Ausnahmebewilligungen mit BtM forschen dürfen.

Sie sollen die Verantwortung für ordnungsgemäßen Umgang und Entsorgung der Materialien sowie ausführliche Protokollierung tragen. Als Kontrollinstanz soll die jeweilige Ethikkommission dienen.

2.) Verbesserte Verschreibung von BtM

Legalisierung und Förderung von Projekten, die BtM in kurativer oder palliativer Absicht einsetzen.

Überarbeitung der Anlagen I bis III des BtMG zur Ermöglichung der Forschung und Verschreibung aller Substanzen in eng geregeltem Rahmen. Die Übernahme eines BtMs in Anlage III soll vereinfacht werden.

Universitätsprofessoren soll die Verschreibung aller Substanzen aus Anlage II ermöglicht werden.

Alle auf Kinder beschränkten Indikationen sollen auf Erwachsene erweitert werden (z. B. Attentin bei Erwachsenen ADHS-Patienten).

Ärzten soll die Möglichkeit eröffnet werden, BtM im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verschreiben, sofern eine Fortbildung zur spezifischen Anwendung der jeweiligen Substanz vorgewiesen werden kann. Fortbildungsordnungen zu klinisch relevanten Substanzen sind durch die Fachgesellschaften zu schaffen und zu vereinheitlichen.

Der Off-Label-Use von Medikamenten soll erleichtert werden. Hierfür sollen gesetzliche Krankenkassen die Behandlungskosten grundsätzlich übernehmen und bei Missbrauchsverdacht Einspruch erheben dürfen. Off-Label-Use, der in in- oder ausländischen Leitlinien bereits festgeschrieben wurde, soll grundsätzlich zugelassen werden (z. B. Morphium bei Atemnot). Der behandelnde Arzt hat Sorge zu tragen, dass sich das Risiko-Nutzen-Verhältnis (z. B. bei THC-Verschreibung an Minderjährige) vertreten lässt und soll vertretbare Alternativen ausgereizt haben.

3.) Prävention und Sicherheit im BtM-Konsum

Sicherer Konsum für alle Nutzer von BtM soll durch Streichung BtMG §10a, Absatz 2, Nr 7 möglich werden. Dieser fordert eine „genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, […] offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen“. Jedem soll das Recht auf sicheren Konsum gewährt werden.

Zur Entkriminalisierung suchterkrankter Patienten sollen bundesweit gültige legale – und nicht nur entkriminalisierte – Eigenkonsummengen für alle Mittel des BtMG festgesetzt werden. Erst bei Überschreitung dieser Menge soll Besitz strafbar sein. BtMG §§29-31a („Straftaten“, „Strafmilderung oder Absehen von Strafe“) sollen entsprechend angepasst werden.

Qualitativer und Quantitativer BtM-Nachweis in Apotheken soll allen BtM-Konsumenten ermöglicht werden und von den Krankenkassen übernommen werden.

Zur Prävention an Schulen soll eine ausreichende und möglichst objektive Aufklärung über BtM stattfinden, durchgeführt von studiertem medizinischem Fachpersonal sowie Mitarbeitern eines Drogenhilfezentrums. Die Aufklärung soll Missbrauch vorbeugen sowie auch Themen wie Safer Use und Verhalten bei Überdosierungen beinhalten.

– Die aus der Abgabe von BtM generierten Steuermittel sollen zweckgebunden in die Prävention und Therapie BtM-assoziierter Suchterkrankungen einfließen.

 

Begründung: Erfolgt mündlich.