Satzung der Jungen Liberalen Saarland

in der auf dem Landeskongress am 27.03.2010 beschlossenen Form

(Zuletzt geändert auf dem Landeskongress am 11. März 2023 in Homburg)


1. Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Junge Liberale Saar“ kurz: „JuLis Saar“

(2) Der Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.

 

2. Grundsätze

(1) Der Landesverband Saar der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend. Sie fördern den nationalen und internationalen Jugend- und Gedankenaustausch. Die Jungen Liberalen Saar pflegen die Verbindung zu demokratischen Parteien, Wählergruppen und Jugendorganisationen sowie dem Ring politischer Jugend.

(4) Die Jungen Liberalen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als politischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann.

(5) Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP.

 

3. Mitgliedschaft

(1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Jungen Liberalen Saar werden, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat und das 35. Lebensjahr nicht überschritten hat. Grundsätze und Satzung des Verbandes müssen anerkannt werden.

(2) Das passive Wahlrecht zu Ehrenämtern des Vorstandes ist an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Vertreter der Jungen Liberalen Saar in FDP – Gremien und Delegierte zum Bundeskongress müssen FDP – Mitglieder sein.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben nach schriftlichem Antrag. Über Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.

(4) Die Mitglieder gehören dem Kreis-, Stadt-/Gemeinde- oder Ortsverband an, in dessen Bereich sie ihren Wohnsitz haben. Der Landesvorstand kann einem Mitglied auf Antrag den Wechsel zu einem anderen Ortsverband nach Anhörung des Vorstandes des aufnehmenden Ortsverbandes, im Falle kreisunmittelbarer Mitgliedschaft nach Anhörung des Vorstandes des aufnehmenden Kreisverbandes, genehmigen.

 

4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

(1) Austritt: Der Austritt muss schriftlich an den Landesvorsitzenden oder an die Landesgeschäftsstelle gerichtet werden. Die Rücksendung der Mitgliedskarte gilt als schriftlicher Austritt.

(2) Ausschluss: Auf Antrag des zuständigen Kreisverbandes, Bezirksverbandes oder des Landesvorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und dem Verband damit schuldhaft schweren Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Mitglieder, die aus dem Verband ausgeschlossen werden, können hiergegen beim Landesschiedsgericht Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet das Landesschiedsgericht über den Ausschluss. Die Bestimmungen in § 8 bleiben hiervon unberührt.

(3) Erreichen des 35 Lebensjahres: Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird. Bekleidet ein Mitglied mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird, ein Amt im Landesvorstand, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

(4) Ausbleiben von Mitgliedsbeiträgen: Das Ausbleiben von Beitragszahlungen in zwei aufeinander folgenden Jahren gilt als Austritt durch das Mitglied.

(5) Durch Tod

 

5. Einschränkungen beim Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der Jungen Liberalen kann nicht werden,

(1) wem durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichtes in der Bundesrepublik Deutschland die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.

(2) wer Mitglied einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe bzw. deren Jugendorganisation ist.

(3) wer Mitglied bei Scientology ist.

 

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied erhält zu den betreffenden Sitzungen Einladungen und ist nach Aufnahme durch den Landesvorstand in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Jungen Liberalen Saar zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.

(3) Mit der Aufnahme ist das Mitglied zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der vom Landeskongress zu beschließenden Beitragsordnung. Erfolgt die Zahlung trotz Mahnung nicht, so verliert das Mitglied bis zur vollständigen Zahlung seine Mitgliedsrechte.

 

7. Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Saar kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet.

(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss gem. § 8 Abs. 2, Karteibereinigungsverfahren gem. § 9 oder durch Ausbleiben der Zahlung des jährlichen Förderbeitrages. Die Kündigung muss dem Landesvorstand schriftlich erklärt werden.

 

8. Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße gegen die Satzung, die Grundsätze des Verbandes oder die Verursachung eines schweren Schadens für den Verband durch ein Mitglied oder Fördermitglied können auf Antrag des Landesvorstandes oder des für ein Mitglied zuständigen Kreisvorstandes und durch Urteil des Landesschiedsgerichts durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen können in folgender Form verhängt werden:

1. Verwarnung
2. Enthebung von einem Wahlamt
3. Entziehung des passiven Wahlrechts für die Dauer eines Jahres
4. Ausschluss aus dem Verband

(3) Maßstab für die Wahl der richtigen Ordnungsmaßnahme ist eine angemessene Würdigung durch das Landesschiedsgericht. Das Gericht darf in seinem Urteil nicht über die beantragte Ordnungsmaßnahme hinausgehen.

(4) Ein Ausschlussurteil darf nur erfolgen, wenn ein Mitglied dem Landesverband vorsätzlich schweren Schaden zugefügt, gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstoßen oder das Ansehen der Jungen Liberalen in der Öffentlichkeit erheblich geschädigt hat.

 

9. Karteibereinigungsverfahren

(1) Steht ein Mitglied oder Fördermitglied trotz schriftlicher Mahnung, die die Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens enthält, im Beitragsrückstand für mindestens ein Jahr, so kann der Landesvorstand im Benehmen mit dem zuständigen Kreisvorstand die Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung beenden.

(2) Erklärt der zuständige Landesvorstand die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Landesverband und das betroffene Mitglied schriftlich informiert worden sind. Im Zweifel genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an die vom betroffenen Mitglied beim Landesverband angegebene Postadresse.

(3) Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft, nicht aber einer Fördermitgliedschaft, im Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Der Widerspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Information gem. § 9 Abs. 2 beim betroffenen Mitglied zulässig.

 

10. Organe und Gliederung

(1) Die Organe des Landesverbandes sind:

1. der Landeskongress
2. der Erweiterte Landesvorstand
3. der Landesvorstand

(2) Der Landesverband der Jungen Liberalen Saar gliedert sich in Bezirks- und Kreisverbände. Kreisverbände können darüber hinaus Stadt-/Gemeinde- oder Ortsverbände gründen. Geografische Grenzen und Namen der Gliederungen orientieren sich so weit wie möglich an denen der FDP.

(3) Über alle Sitzungen der Organe und Gliederungen des Landesverbandes ist eine Niederschrift zu führen, die mindestens die Namen der stimmberechtigten Anwesenden, den Ort, die Zeit, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut sowie die zahlenmäßigen Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen enthält. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Eine Kopie ist jeweils in die Landesgeschäftsstelle zu senden.

 

11. Landeskongress

(1) Zusammensetzung des Landeskongresses: Rede-, Antrags- und Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes, die mindestens 1 Monate im Besitz ihrer Mitgliedsrechte sind. Auf Beschluss des Landeskongresses kann Nichtmitgliedern Rede- und Antragsrecht gewährt werden.

(2) Einberufung des Landeskongresses: Der ordentliche Landeskongress findet einmal Mal jährlich statt. Außerordentliche Landeskongresse sind einzuberufen auf Antrag des Landesvorstandes oder der Hälfte der Kreisverbände. Der Antrag hat einen Vorschlag zur Tagesordnung zu enthalten.
Die Einberufung des Landeskongresses erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Landesvorstand. Bei außerordentlichen Landeskongressen kann in dringenden Fällen die Frist auf 4 Tage verkürzt werden. Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Landeskongress beim Landesvorstand eingegangen sein. Anträge, die nicht bis mindestens eine Woche vor dem Landeskongress beim Landesvorstand eingegangen sind, können als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Befassung der Dringlichkeitsanträge entscheidet der Landeskongress.

(3) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan der Junge Liberale Saar. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Beschluss der Grundlage der politischen organisatorischen Arbeit des Verbandes,
2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
3. Wahl zweier Kassenprüfer,
4. Wahl eines Landesschiedsgerichts
5. Wahl einer oder zweier Ombudspersonen,
6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen
7. Wahl zweier Vertreter der Junge Liberale Saar im Landeshauptausschuss der FDP Saar
8. Änderungen der Satzung, Geschäfts- und Beitragsordnung,
9. Auflösung des Landesverbandes

Ferner nimmt er die ihm sonst durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Jeder Antrag muss einen Vorschlag über die Dauer seiner Gültigkeit enthalten, der Teil des Beschlusses wird (Auslaufklausel). Alle Beschlüsse verlieren ihre Gültigkeit nach spätestens fünf Jahren, wenn sie nicht von einem der Organe aus § 10 Absatz 3 bestätigt werden. Einzelne Beschlüsse können als Grundsatzbeschlüsse gewertet werden und sind von der Auslaufklausel ausgenommen. Die Beschlüsse des Landeskongresses
sind sowohl für die Gliederungen des Landesverbandes sowie ihre Mitglieder bindend.

(4) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn ordentlich geladen wurde.

(5) Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

11A. DIGITALER LANDESKONGRESS

(1) Neben dem Landeskongress gemäß § 11 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress, ein Digitaler Landeskongress, einberufen werden. Der Digitale Landeskongress ersetzt nicht den ordentlichen Landeskongress nach § 11.

(2) Für den Digitalen Landeskongress gilt § 11 Absatz 2 entsprechend.

(3) Für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Landeskongresses ist der Landesvorstand zur Schaffung erforderlicher technischer und sonstiger Voraussetzungen verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem aktuellen Stand der Technik.

 

12. Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes nach den politischen und organisatorischen Richtlinien des Landeskongresses. Er führt die politischen Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes aus.

(2) Der Landesvorsitzende leitet und repräsentiert den Verband. Er führt mit den übrigen Landesvorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte. Der Landesvorstand ist verpflichtet dem Landeskongress über seine Arbeit Bericht zu erstatten.

(3) Die gewählten Mitglieder des Landesvorstandes bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

(4) Zusammensetzung

Der Landesvorstand besteht aus

dem Landesvorsitzenden

dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Programmatik

dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Organisation

dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen

dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

 

der Landesvorstand kann weiterhin umfolgende Ämter erweitert werden:

einen Landesgeschäftsführer

bis zu 7 Beisitzer

Der Landesvorsitzende der FDP hat Rederecht. Die Vorsitzenden der Liberalen Hochschulgruppe Saar und der Liberalen Schüler Saar haben – sofern sie Mitglied der Jungen Liberalen Saar sind – Rede- und Antragsrecht im Landesvorstand. Zusätzlich hat der Vorsitzende der Liberalen Hochschulgruppe Stimmrecht im Landesvorstand.

(5) Wahl des Vorstandes

  1.  Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie können von einem außerordentlichen Landeskongress durch Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit mit absoluter Mehrheit abberufen werden. In diesem Falle sind Nachfolger zu wählen.
  2. Der Landesgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Landesvorsitzenden gewählt. Sollte der Vorgeschlagene in diesem Wahlgang keine Mehrheit erreichen, so steht in den weiteren Wahlgängen dem Landeskongress ein Vorschlagsrecht zu. Das Amt des Landesgeschäftsführers bleibt unabhängig vom Landesvorsitzenden.

(6) Einberufung

Der Landesvorstand wird vom Landesvorsitzenden einberufen und soll einmal monatlich zusammenkommen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies fordern.

(7) Beschlussfähigkeit

Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Landesvorstandes können mitgliederöffentlich sein; zu jeder Sitzung können Vertreter der Kreisverbände eingeladen werden (erweiterter Landesvorstand).

(8) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind befugt, auf allen Sitzungen und Tagungen der nachgeordneten Gliederungen beratend teilzunehmen und jederzeit Anträge zu stellen.

(9) Rücktritt

  1. Tritt der stellvertretende Landesvorsitzende für Finanzen zurück, wählt der Vorstand aus seiner Mitte bis zum nächsten Landeskongress einen kommissarischen Nachfolger. Eine Wahl durch den nächsten Landeskongress ist zwingend.
  2. Tritt ein anderes Mitglied des Landesvorstandes zurück, kann auf dem kommenden Landeskongress nachgewählt werden.

 

12A. ERWEITERTER LANDESVORSTAND

(1) Der Erweiterte Landesvorstand kontrolliert den Landesvorstand, entscheidet über grundsätzliche organisatorische Fragen, die vom Landeskongress nicht entschieden werden, und betreibt die politische Willensbildung des Landesverbandes zwischen den Landeskongressen.

(2) Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes,
2. den Kreisvorsitzenden oder deren Stellvertretern,

Ferner sind die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes, die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise oder deren Stellvertreter und der Vorsitzende der Liberalen Schüler Saar oder dessen Stellvertreter, sofern sie keine stimmberechtigten Mitglieder im Erweiterten Landesvorstand sind, Mitglieder ohne Stimmrecht im Erweiterten Landesvorstand. Der Vorsitzende der FDP Saar hat Rederecht.

(3) Der Erweiterte Landesvorstand wird mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. Auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder muss unverzüglich eine außerordentliche Sitzung des Erweiterten Landesvorstands einberufen werden.

(4) Der Erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach § 12a Absatz 3 geladen wurde.

(5) Der Erweiterte Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

13. Landesschiedsgericht

(1) Der Landesverband bildet ein Schiedsgericht, das aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und drei Ersatzmitgliedern besteht. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Schiedsgerichtes kann nicht gewählt werden, wer einem Kreisvorstand, dem Landes- oder Bundesvorstand angehört.

(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) Die Geschäftsstelle des Landesverbandes der Jungen Liberalen Saar wickelt auch die Angelegenheiten des Landesschiedsgerichtes ab.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schiedsordnung des Bundesverbandes entsprechend.

 

14. OMBUDSPERSON

(1) Mindestens eine und bis zu zwei Ombudspersonen werden auf die Dauer von einem Jahr vom Landeskongress gewählt. Hierbei ist eine paritätische Besetzung anzustreben. Die Ombudspersonen dürfen kein Wahlamt auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreisebene bei den Jungen Liberalen innehaben.

(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Verbandes durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legen hierzu jedem Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Sie dienen außerdem allen Mitgliedern als direkt Ansprechpartner für Streitfragen im Verband. Die Ombudspersonen nehmen an Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes teil, können jedoch auf Beschluss des jeweiligen Gremiums von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Aufteilung der Aufgaben unter den Ombudspersonen bleibt diesen überlassen, die Berichterstattung kann gemeinsam oder separat erfolgen.

(3) Die Ombudspersonen sind verpflichtet dem Landeskongress über ihre Arbeit Bericht zu erstatten.

 

15. Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer des Landesverbandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein Wahlamt auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreisebene bei den Jungen Liberalen innehaben. Ihre Amtsperiode endet mit der Wahl neuer Kassenprüfer.

(2) Auf ihr Verlangen ist ihnen vom stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen jederzeit Rechnung zu legen.

(3) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse jährlich und erstatten einen Bericht an den Landeskongress.

 

16. Kreis- und Bezirksverbände

(1) Die Kreis-, Bezirks-, Stadt- und Ortsverbände üben die politischen Rechte und Pflichten der Jungen Liberalen innerhalb des Bereiches aus. Insbesondere haben sie die Aufgabe, in ihrem Bereich für die Ziele der Jungen Liberalen zu werben, Mitglieder zu gewinnen und die ihnen angehörenden Mitglieder zu betreuen.

(2) Ein Kreis-, ein Stadt oder Ortsverband besteht aus allen Mitgliedern, die im Bereich eines FDP-Kreis-, Stadt- oder Ortsverbandes wohnen.

(3) Mehrere Kreisverbände können sich zu einem Bezirksverband zusammenschließen. Erforderlich ist hierzu ein entsprechender Mehrheitsbeschluss auf den Kreisversammlungen der betroffenen Kreisverbände sowie die Zustimmung des Landesvorstandes.

(4) Die ordentliche Kreis-, Stadt- bzw. Ortsversammlung bzw. der ordentliche Bezirkskongress findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Kreis-, Stadt-, Orts- bzw. Bezirkskongresse sind einzuberufen auf Antrag des jeweiligen Kreis-, Stadt-, Orts- bzw. Bezirksvorstandes oder des Landesvorstandes. Der Antrag hat einen Vorschlag zur Tagesordnung zu enthalten.

(5) Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt und wird vom Kreisverband einberufen. Eine außerordentliche Kreisversammlung ist auf Anweisung des Landesvorstandes, auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes einzuberufen.
  2. An der Kreisversammlung nehmen alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt teil.
  3. Die Aufgaben der Kreisversammlung sind insbesondere a) die Wahl des Kreisvorstandes. b) die Wahl von zwei Kassenprüfern, c) die Beschlussfassung über Anträge.
  4. Die Einladungen zur Kreisversammlung müssen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung, bei ordentlichen Tagungen unter Wahrung einer Frist von mindestens sieben Tagen, bei außerordentlichen von mindestens fünf Tagen, an die Mitglieder des Kreisverbandes erfolgen.
  5. Die vorläufige Tagesordnung der Kreisversammlung wird vom Kreisvorstand erstellt. Die Kreisversammlung beschließt über sie endgültig.
  6. Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(6) Kreisvorstand

(a) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband im Rahmen der Richtlinien der Kreisversammlung und der Beschlüsse übergeordneter Verbandsorgane.

(b) Der Vorstand besteht aus:

dem Kreisvorsitzenden

dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik

dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Organisation

dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen

dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

 

der Kreisvorstand kann weiterhin durch folgende Ämter erweitert werden:

den stellvertretenden Kreisvorsitzenden ohne bzw. sonstigem Ressort

bis zu 5 Beisitzer

(c) Er soll mindestens einmal im Monat tagen.

(d) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von fünf Tagen schriftlich eingeladen. Er muss zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder oder der Landesvorstand dies fordern.

(e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

 

17. Bezirksversammlung

(1) Die Bezirksversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt und wird von dem Bezirksvorstand einberufen. Eine außerordentliche Bezirksversammlung ist auf Anweisung des Landesvorstandes, auf Beschluss eines Kreisvorstandes oder auf Beschluss des Bezirksvorstandes einzuberufen.

(2) Die Aufgaben sind insbesondere

  1. die Wahl des Bezirksvorstandes,
  2. die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht den Kreisvorständen angehören dürfen,
  3. die Beschlussfassung über Anträge.

(3) Die Einladung zur Bezirksversammlung muss schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung, mit einer Frist von 7 Tagen an die Mitglieder erfolgen.

(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

18. Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand leitet den Bezirksverband im Rahmen der Richtlinien der Bezirksversammlung und der übergeordneten Verbandsorgane.

(2) Der Vorstand besteht aus:

dem Bezirksvorsitzenden

dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für Programmatik

dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für Organisation

dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für Finanzen

dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

 

Der Bezirksvorstand kann weiterhin durch folgende Ämter erweitert werden:

den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden ohne bzw. sonstigem Ressort

bis zu 5 Beisitzer

(3) Die Vorsitzenden der Kreisverbände sind einzuladen, sie haben Rede- und Antragsrecht.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Bezirksvorstand wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 5 Tagen schriftlich eingeladen. Er muss zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder oder der Landesvorstand dies fordern.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

 

19. Beitragsordnung

(1) Die Beitragshoheit liegt beim Landesverband.

(2) Der Kreisverband erhält für jedes, in seinem Bereich gemeldete und zahlende Mitglied 0,5 € pro Monat. Am Ende eines Jahres ist dem Landesverband Rechnung zu legen.

(3) Darüber hinausgehende Zuwendungen des Landesverbandes an die Gliederungen müssen beim Landesvorstand unter Angabe einer Begründung beantragt werden.

(4) Die Beiträge richten sich nach den Beschlüssen des Landeskongresses. Es soll zwischen Schülern, Studenten, Azubis und berufstätigen Mitgliedern unterschieden werden.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.

(6) Auf Antrag kann der Landesvorstand in Einzelfällen Beitragsreduzierung oder Stundung gewähren.

 

20. Ergänzende Satzungsregeln

(1) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bundessatzung der Jungen Liberalen.

(2) In Zweifelsfällen über die Auslegung entscheidet das Landesschiedsgericht.

(3) Die Bestimmungen zu Kreisversammlungen und Kreisvorstand gelten entsprechend für die Stadt- und Ortsversammlungen beziehungsweise den Stadt- und Ortsvorständen.

 

21. LANDESARBEITSKREISE

(1) Die Landesarbeitskreise betreiben politische Willensbildung im Verband und beraten den Landesvorstand sachverständig. Sie sind eigenständige Gremien, welche an der Programmatik in ihrem jeweiligen Themenbereich arbeiten.

(2) Der Landesvorstand kann für die programmatische Arbeit themenbezogene Landesarbeitskreise einrichten. Die Ernennung der Vorsitzenden der Landesarbeitskreise obliegt dem Landesvorstand.

(3) Die Landesarbeitskreise sind nicht berechtigt sich eigens an die Öffentlichkeit zu wenden.

(4) Die Mitarbeit in den Landesarbeitskreisen steht allen Mitgliedern der Junge Liberale Saar gleichermaßen offen.

(5) Die Landesarbeitskreise regeln ihre Arbeitsweise selbst.

(6) Die Landesarbeitskreise haben hinsichtlich der an sie verwiesenen Anträge Beschlussempfehlungen zu geben, die mit einer schriftlichen Begründung zu versehen sind.

 

21a. Liberale Schüler

(1) Die Liberalen Schüler Saar bilden einen Landesarbeitskreis der Jungen Liberalen Saar.

(2) Die Liberalen Schüler Saar sind ein Zusammenschluss von Schülern und Auszubildenden. Sie wollen das öffentliche Leben im Dienst der Schuler und der Auszubildenden nach den Grundsätzen des Liberalismus und auf Basis der persönlichen Eigenverantwortung sowie des Rechtsstaats demokratisch gestalten. Sie wollen sie für die Interessen und Anliegen von Schülerinnen und Schülern einsetzen und diese verstärkt in die politische Debatte einbringen.

(3) Die Liberalen Schüler Saar geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.

(4) Für die Liberalen Schüler Saar gelten § 21 Abs. 2-4 nicht.

 

22. SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder auf dem Landeskongress.

(2) Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Landeskongress beim Landesvorstand in Textform eingegangen sein. Zudem muss der Wortlaut der Änderungen den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Landeskongress in Textform zugehen.

(3) Änderungsanträge zu Anträgen zur Änderung der Satzung müssen vor dem Eintritt in die Beratung über die Änderung der Satzung beim Landesvorstand eingegangen sein und den Delegierten vor der Beratung in Textform vorliegen.

 

23. AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten auf dem Landeskongress. Der Antrag auf Auflösung des Landesverbandes muss mindestens sechs Wochen vor dem Landeskongress den stimmberechtigten Mitgliedern zugehen.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Villa Lessing – Liberale Stiftung Saar.